Satzung
Der Verein führt den Namen „UnternehmerinnenForum Stuhr e.V.“
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
d. Der Verein dient der Interessenvertretung von Unternehmerinnen und Frauen in Führungspositionen in der Region Stuhr, z.B. gegenüber Behörden und Verwaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, d.h. Selbstdarstellung und Veranstaltungen informativer und unterhaltender Art.
e. Der Verein enthält sich aller parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
2. Aufnahme
a) Die aktive Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Bei juristischen Personen wird die GbR der GmbH gleichgestellt. Die anwesende Vertreterin der juristischen Person ist stimmberechtigt. Die juristische Person hat eine Stimme
b) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
c) Die passive Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen beantragt werden, nachdem diese ihre aktive Mitgliedschaft wegen Erlöschens der Firma und/oder Verlust der Führungsposition aufgegeben haben.
d) Der Aufnahmeantrag ist zusammen mit einer Bankeinzugsermächtigung dem Verein schriftlich einzureichen.
e) Der Vorstand teilt seine Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin schriftlich mit.
f) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann die Bewerberin ihren Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die über die Aufnahme durch Ab-stimmung entscheidet.
3. Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten und zu befolgen,
b) den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
4. Beendigung
Die aktive Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand angezeigt werden muss. Nach einer Beitragserhöhung gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
b) Tod, Erlöschen der Firma, Verlust der Führungsposition , auf den Tag des Ereignisses.
c) Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied
(a) gegen die Satzung verstößt, den Bestand des Vereins gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt,
(b) mit der Zahlung der fälligen Beträge min. 3 Monate im Rückstand ist.
d) Die passive Mitgliedschaft endet durch 4.a.;b. Tod;c.
Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht der Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstands-Beschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für aktive und passive Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Der Beitrag wird jährlich im Voraus durch Banklastschrift erhoben. Sollte im laufenden Jahr von der Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen werden, wird diese im Folgemonat des Beschlusses per Bankeinzug eingezogen.
Die Pressewartin zahlt als erweiterter Vorstand keine Mitgliedsbeiträge.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. die Rechnungsprüfer.
Der Vorstand haftet nicht für leicht fahrlässiges Verhalten und die daraus entstandenen Ansprüche.
a. ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich zu Beginn des Kalenderjahres – Geschäftsjahres – oder nach Bedarf schriftlich durch den Vorstand unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Passive Mitglieder sind nicht wahlberechtigt.
Bei Abstimmung und bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
b. außerordentliche Mitgliederversammlung
Diese muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zehn aktive Mitglieder die Einberufung unter Mitteilung der Gründe beantragen. Hinsichtlich der Einberufungsfrist und der Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand und stellt ihm die Vertrauensfrage nach Ablauf des Geschäftsjahres. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes,
c. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
e. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
f. Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und evtl. Umlagen,
g. Beschlussfassung nach §4 der Satzung,
h. Wählen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Dem Vereinsvorstand gehören an:
a. die 1. Vorsitzende,
b. die 2. Vorsitzende,
c. die Schriftführerin,
d. die Rechnungsführerin,
e. die Organisationsleiterin.
Als erweiterter Vorstand gehört dem Vereinsvorstand die Pressewartin an.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführerin, Rechnungsführerin und die Organisationsleiterin. Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vereinsvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der zwei Jahre wer-den auf der Jahreshauptversammlung Neuwahlen – mit der Möglichkeit der Wiederwahl – durchgeführt.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden einzeln und in geheimer Wahl in der Reihenfolge a)-e) gewählt.
Das einzelne Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch besetzen.
Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand erlässt einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung, wonach u.a. die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt und abgegrenzt, sowie der regelmäßige Turnus der Vorstandssitzungen geregelt werden.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.
Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen nach Bedarf Sachberater hinzu.
Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder des Vorstandes von ihrer Mitarbeit zu beurlauben, wenn Amtspflichten nicht erfüllt werden.
Die Mitteilung der Beurlaubung hat schriftlich zu erfolgen. Gegen die Beurlaubung steht der Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Für die Abstimmung gilt die einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Die Rechnungsprüferinnen haben die Aufgabe, das Rechnungswesen des Vereins zu überwachen und mind. einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist schriftlich darzulegen und von den Rechnungsprüferinnen zu unterzeichnen.
Eine Änderung der Satzung kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt ist.
Die Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer drei-Viertel (3/4) Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Verein wird aufgelöst, wenn er
a. die Rechtsfähigkeit verliert,
b. in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder aufgelöst wird.
Bei Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen – nach Abzug der Verbindlichkeiten – einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange er selbst noch aus mind. 10 Mitgliedern besteht.
Der Gerichtsstand für diese Satzung ist Walsrode.
28816 Stuhr, den 15. Mai 2006